Der Kerzen-Phantasie sind
keine Grenzen gesetzt. Es gibt sie in allen Größen,
Farben und Formen, in prunkvoll-üppiger Schönheit
wie im witzig-gestylten Outfit. Doch so unterschiedlich
sie auch sein mögen - sie haben alle eine Hauptaufgabe:
Gemäß Kaufrecht müssen Kerzen funktionstüchtig sein,
also die gewohnte Flamme spenden. Und: Gemäß Produkthaftungsrecht
müssen Kerzen einen sicheren Gebrauch gestatten. Sie
dürfen keine Fehler haben, die Sachschäden oder Verletzungen
verursachen. Bei der Frage, ob ein die Sicherheit
beeinträchtigender Fehler vorliegt, ist der Gebrauch,
mit dem billigerweise gerechnet werden kann, zu berücksichtigen.
Die Aufgabe eines jeden Verbrauchers ist es, die Kerzen
sicher aufzustellen und beim Abbrennen unter Beobachtung
zu halten, damit die Flammen keinen Schaden anrichten
können. Zu bedenken ist ferner, dass Kerzen nie ganz
rußfrei abbrennen können, sondern nur rußarm. Im übrigen
sind folgende Vorschriften, Normen und Standards bisher
geschaffen worden:
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Wachszieher / zur Wachszieherin (Bundesgesetzblatt 1 vom 11.01.1985, Seite 14 ff)
- Wachsziehermeister-Verordnung (Bundesgesetzblatt 1 vom 30.06.1987, Seite 1553 ff)
- Kerzen, Güte- und Bezeichnungsvorschriften RAL 040 A, Ausgabe 1966, Beuth Verlag GmbH, Berlin, wird z.Zt. überarbeitet, mit Neuausgabe ist 1991 zu rechnen)
- Öllichte, Güte- und Bezeichnungsvorschriften RAL 040 B 2, Ausgabe Mai 1981, Beuth Verlag GmbH, Berlin
- Begriffsbestimmung Wachs, DGF-Einheitsmethoden, M-I 1 (75), Deutsche Gesellschaft für Fettwissenschaft, Münster/Westfalen
- DIN 7409, Tüllen für Kerzenleuchter, März 1974, Beuth Verlag GmbH, Berlin
- DIN 7408, Dorne für Kerzenleuchter, August 1974, Beuth Verlag GmbH, Berlin
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